Transparenzgebot

Das Transparenzgebot im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt, dass der Verfasser von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dazu verpflichtet ist, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Dies geschieht in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie es im § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt ist.

Kurz gesagt soll der Verfasser von AGB seinen Vertragspartnern eine klare und verständliche Beschreibung ihrer Rechte und Pflichten geben, damit sie in der Lage sind, ihre Entscheidungen auf einer soliden Grundlage zu treffen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann sich eine unangemessene Benachteiligung der Kund:innen ergeben. Bei Verstoß gegen das Transparenzgebot werden die AGB unwirksam.

Das Transparenzgesetz leitet sich aus § 305 BGB ab, dieser Paragraf widmet sich der „Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag“. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind demnach vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verfasser bei Vertragsschluss „der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“.

Fälle von Intransparenz

Neben der unangemessenen Benachteiligung ist das Transparenzprinzip einer der zwei Maßstäbe der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Maßstab zur Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit einer Vertragsklausel ist, ob die Klausel von aufmerksamen Teilnehmer:innen des Wirtschaftsverkehrs verstanden werden kann.

Es werden drei Fälle von Intransparenz von vertraglichen Bestimmungen genannt:

  • Das Preis-Leistungs-Verhältnis bleibt unklar.
  • Der AGB-Verfasser legt dem Vertragspartner unüberschaubare Risiken auf, indem er sich Gestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsentwicklung vorbehält.
  • Der AGB-Verfasser gründet seine Vertragsbeziehungen auf eine undurchsichtige und/oder fehlerhafte Rechtsauffassung.

Das Transparenzgebot beinhaltet auch das Bestimmtheitsgebot. Bestimmungen und Rechtsfolgen müssen demnach so genau beschrieben werden, dass für den Leser keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, die vermieden werden könnten. In Fällen von Intransparenz von vertraglichen Bestimmungen wie beispielsweise Unklarheit über das Preis-Leistungs-Verhältnis oder unüberschaubare Risiken durch Vorbehalte für die Vertragsentwicklung seitens des AGB-Verfassers, kann das Transparenzgebot verletzt werden. Ebenso können undurchsichtige und/oder fehlerhafte Rechtsauffassungen des AGB-Verfassers dazu führen, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind und somit gegen das Transparenzgebot verstoßen wird.

Transparenz im Datenschutz

Für den Datenschutz bedeutet das Transparenzgesetz, dass in den Nutzungsbedingungen die Nutzer:innen von Web-Anwendungen über die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten und über die datenverarbeitenden Stellen informiert werden müssen. Die Betroffenen haben nur dann die Möglichkeit, ihre individuellen Rechte wahrzunehmen, wenn sie erfahren, für welche Zwecke welche personenbezogenen Daten erhoben werden, von welcher Art die Datenverarbeitung ist und wer dafür verantwortlich ist.